Rund ums Pflichtteilsrecht

Allgemeine Fragen rund um den Pflichtteil

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben und kann von einem Abkömmling (Kinder, Enkel, Urenkel usw.), dem Ehepartner oder den Eltern geltend gemacht werden, wenn diese Person vom Erblasser enterbt wurde.

Grundsätzlich kann der Erblasser frei entscheiden, wer nach seinem Tod sein Vermögen erhalten soll. Diese Freiheit ist jedoch gesetzlich durch den Pflichtteilsanspruch beschränkt. Er soll den engsten Angehörigen wirtschaftlich eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichern.

Wichtig: Das Pflichtteilsrecht findet grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn der Erblasser durch Testament eigene letztwillige Verfügungen getroffen hat. Ansonsten gilt die gesetzliche Erbfolge.

Wie ermittelt sich der gesetzliche Erbteil?

Der gesetzliche Erbteil ist eine prozentuale Beteiligung am Gesamtnachlass, die von dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, der Familienkonstellation sowie dem Familien- und dem Güterstand abhängt.

Nach dem Gesetz erben zunächst die engsten Verwandten, Kinder und Enkel (1. Ordnung), sonst Eltern und Geschwister (2. Ordnung) und schließlich Großeltern sowie Onkel und Tanten (3. Ordnung). Daneben erbt bei gesetzlicher Erbfolge in der Regel der überlebende Ehegatte.

Solange ein Verwandter einer niedrigeren Ordnung lebt, erben Verwandte höherer Ordnungen nicht. Lebt ein Kind oder ein Elternteil noch, sind dessen Nachkommen von der Erbschaft ausgeschlossen. Ist ein Erbberechtigter bereits vorverstorben, erben dessen Kinder.

Wem steht der Pflichtteil überhaupt zu?

Der Pflichtteil steht nur Abkömmlingen (Kindern, Enkeln, Urenkeln), Eltern sowie Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern des Verstorbenen zu.

Wie auch die gesetzliche Erbfolge richtet sich das Pflichtteilsrecht nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Zunächst steht dem hinterlassenen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sowie den Kindern des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch zu. Soweit ein Kind oder Kinder des Erblassers bereits verstorben sind, steht deren Kindern, also den Enkeln des Erblassers, ein Pflichtteil zu. Sind die Enkelkinder ebenfalls bereits verstorben, treten die Urenkel an deren Stelle usw. Hatte der Erblasser keine Kinder, steht den Eltern des Erblassers ein Pflichtteil zu.

Sind Geschwister des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt?

Nein. Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Sind Stiefkinder pflichtteilsberechtigt?

Stiefkinder sind grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser das Stiefkind adoptiert hat. Dann wird das Stiefkind rechtlich wie ein leibliches Kind behandelt.

Wann bzw. warum habe ich Anspruch auf den Pflichtteil?

Ein Anspruch auf den Pflichtteil steht Ihnen dann zu, wenn Sie grundsätzlich zur Personengruppe der Pflichtteilsberechtigten (siehe "Wem steht der Pflichtteil überhaupt zu?") gehören und vom Erblasser durch Testament enterbt sind (siehe "Wann bin ich eigentlich enterbt?").

Der Pflichtteil kann von Ihnen auch dann geltend gemacht werden, wenn Sie als testamentarischer Erbe entweder Vermächtnisse oder Auflagen erfüllen müssen oder Ihr Erbteil durch Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung belastet ist. In diesen Fällen können Sie die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen.

Wann bin ich eigentlich enterbt?

Auf jeden Fall, wenn dies in einem wirksamen Testament explizit geschrieben steht.

Enterbt ist man aber auch dann, wenn im Testament ausschließlich andere Personen als Erben benannt sind und man als gesetzlicher Erbe selbst übergangen wurde.

Nach dem Testament soll ich einen Vermögenswert (Immobilie, Geld o.ä.) als Vermächtnis erhalten. Kann ich trotzdem oder stattdessen meinen Pflichtteil geltend machen?

Ja. Der Pflichtteil kann verlangt werden, wenn das Vermächtnis ausgeschlagen wird. Ist das Vermächtnis weniger wert als die Höhe des Pflichtteils, so kann das Vermächtnis angenommen und die Differenz bis zur Höhe des Pflichtteils als Zahlungsanspruch gegen die Erben geltend gemacht werden.

Kann mir auch als Erbe ein Pflichtteil zustehen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wenn der Ihnen zugedachte Erbteil geringer ist als der Ihnen zustehende Pflichtteil, können Sie einen sog. Zusatzpflichtteil geltend machen. Die Höhe dieses Anspruchs ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wert des tatsächlichen Erbteils und dem des Pflichtteils.

Der Pflichtteil kann auch dann geltend gemacht werden, wenn man als Erbe durch das Testament beschränkt oder beschwert wird und daraufhin die Erbschaft ausschlägt. Eine Beschränkung liegt beispielsweise vor, wenn man nur als Nacherbe eingesetzt ist und somit erst nach dem Versterben eines anderen Erben den Erblasser beerbt. Eine Beschwerung ist gegeben, wenn man beispielsweise als Erbe ein Vermächtnis oder eine Auflage erfüllen muss.

Soweit Sie in dem Testament mit einem Vermächtnis bedacht sind, haben Sie zwei Möglichkeiten:
Entweder Sie schlagen das Vermächtnis vollständig aus und verlangen dann den Pflichtteil. Oder Sie schlagen das Vermächtnis nicht aus, können dann aber nur die Differenz zwischen dem Wert des Vermächtnisses und dem Ihnen rechnerisch zustehenden Pflichtteil verlangen. 

Wie hoch ist mein Pflichtteil bzw. was steht mir zu?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der dem Berechtigten bei gesetzlicher Erbfolge zustehen würde.

Die Höhe des Pflichtteils hängt von zwei Faktoren ab: Zum einen ist die jeweilige Pflichtteilsquote relevant und zum anderen der Nachlasswert.

Der Nachlasswert errechnet sich aus dem vorhandenen Vermögen abzüglich der vorhandenen Schulden und Erbfallkosten (wie z.B. Beerdigungskosten) zum Todestag.

Der Pflichtteil entspricht dann der entsprechenden Quote am Nachlasswert.

Beispiel: Die Pflichtteilsquote ist 1/8. Der Nachlasswert beträgt 512.000 Euro. Der Pflichtteilsanspruch beträgt dann 1/8 von 512.000 Euro, also 64.000 Euro.

Wie ermittele ich den pflichtteilsrelevanten Nachlass? 

Dem Pflichtteilsberechtigten stehen zur Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Nachlasses Auskunfts- und Bewertungsansprüche gegen den bzw. die Erben zu.

So kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass ihm ein (auf seinen Wunsch von einem Notar erstelltes) Nachlassverzeichnis vorgelegt wird und die darin aufgeführten Nachlassgegenstände durch Sachverständige bewertet werden.

Erteilt der Erbe keine oder unzureichende Auskünfte, kann der Anspruch auf Vorlage des Nachlassverzeichnisses ebenso wie der Anspruch auf Wertermittlung gerichtlich durchgesetzt werden.

Reduzieren Vermächtnisse zugunsten anderer Personen meinen Pflichtteilsanspruch?

Nein, denn Vermächtnisse sind Verbindlichkeiten, die aus dem Testament heraus entstehen. Diese bleiben bei der Berechnung des Pflichtteils außer Acht.

Andernfalls könnte der Erblasser den pflichtteilsrelevanten Nachlass durch Vermächtnisanordnungen zugunsten Dritter einseitig schmälern und damit den Pflichtteil aushöhlen.

Woher erfahre ich, wie hoch der pflichtteilsrelevante Nachlass ist?

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Auskunft über den gesamten Bestand des Nachlasses. Dieser wird in der Regel dadurch erfüllt, dass ein umfassendes und lückenloses Nachlassverzeichnis vorgelegt wird.

Ein Nachlassverzeichnis kann von dem oder den Erben selbst verfasst werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann aber auch verlangen, dass ein Notar das Nachlassverzeichnis aufnimmt. Das ist auch dann noch möglich, wenn bereits ein von den Erben selbst verfasstes Nachlassverzeichnis vorgelegt wurde.

Der Notar muss bei der Aufnahme eigene Ermittlungen anstellen. Er darf sich nicht lediglich auf die Angaben des oder der Erben verlassen.

Darüber hinaus hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Anspruch auf Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände. Er kann also verlangen, dass der Erbe (auf Kosten des Nachlasses) ein Gutachten über den Wert z.B. einer sich im Nachlass befindlichen Immobilie einholt.

Sobald der Auskunfts- und der Wertermittlungsanspruch erfüllt sind, ist es dem Pflichtteilsberechtigen möglich, seinen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben zu berechnen. Diese Berechnung muss der Pflichtteilsberechtigte selbst vornehmen.

Was muss ein vollständiges Nachlassverzeichnis alles beinhalten?

Ein vollständiges Nachlassverzeichnis muss den gesamten Bestand des Nachlasses, also alle Nachlassgegenstände und das gesamte Vermögen sowie sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, aufführen.

Bei ausreichenden Anhaltspunkten für möglicherweise pflichtteilsrelevante Vorgänge muss sich die Auskunft auf alle Umstände erstrecken, die für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, bedeutsam sind.

Das Verzeichnis muss auch Auskunft über alle Vorgänge enthalten, die möglicherweise pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkungen darstellen könnten.

Soweit ergänzungspflichtige Schenkungen erbracht wurden oder sich der Erblasser Rechte an Gegenständen vorbehalten hat, sind auch diese aufzuführen, da diese Werte dem Nachlass zur Berechnung des endgültigen Zahlungsanspruchs hinzugerechnet werden. Hierbei ist der Wert der vorbehaltenen Rechte in Abzug zu bringen.

Muss der Notar den Nachlassbestand selbst ermitteln oder darf er sich auf Auskünfte des/der Erben verlassen?

Der Notar hat eigene Ermittlungen zur Aufklärung des Nachlassumfangs nach eigenem Ermessen vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen sowie das Bekunden seiner Ermessensausübung müssen sich aus der Urkunde, also dem notariellen Nachlassverzeichnis, ergeben.

Er darf sich also nicht allein auf Auskünfte des/der Erben verlassen.

Kann ich vom Pflichtteil vollständig ausgeschlossen werden?

Ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht dann nicht mehr, wenn eine zu Lebzeiten erfolgte Zuwendung des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten  vollständig angerechnet werden muss und der Wert dieser Zuwendung dem rechnerischen Pflichtteil entspricht.

Bei schwerem Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten kann der Erblasser in engen Ausnahmefällen (gesetzlicher Entziehungsgrund) einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen. Dies ist beispielsweise der Fall bei einem Verbrechen oder einem schweren vorsätzlichen Vergehen gegen den Erblasser, dessen Ehegatten, einen Abkömmling oder eine dem Erblasser ähnlich nahestehende Person. Ein Entzug ist auch möglich bei einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung.

Kann ich auf meinen Pflichtteil verzichten?

Ja, auf seinen Pflichtteil kann man verzichten.

Vor dem Erbfall gilt folgendes:
Die Verzichtserklärung muss notariell beurkundet werden. Dazu muss der Erblasser persönlich vor dem Notar erscheinen. Eine Vertretung würde den Vertrag unwirksam machen. Der Verzichtende hingegen kann sich vertreten lassen. Verzichtet ein minderjähriger Abkömmling auf seinen Pflichtteil, bedarf der Verzicht der familiengerichtlichen Genehmigung.

Nach dem Erbfall kann man auf den entstandenen Anspruch sogar formfrei verzichten, also z.B. auch durch mündliche Erklärung. Unbedachte Äußerungen gegenüber den Erben sollten daher vermieden werden.

Daneben ist es natürlich auch ohne Verzicht möglich, den Pflichtteil schlicht nicht geltend zu machen.

Ist es verwerflich, den Pflichtteil geltend zu machen, obwohl man keinen Kontakt (mehr) zum Erblasser hatte?

Für den Pflichtteil gibt es vonseiten der Angehörigen keine Pflichten, also auch keine Kontaktpflicht. Der Pflichtteilsanspruch ist laut  Bundesverfasssungsgericht die "unentziehbare wirtschaftliche Mindestbeteilung naher Angehöriger am Erbe und wird bedarfsunabhängig gewährt".

Die höchstrichterliche Rechtsprechung schützt ausdrücklich die Rechte der Pflichtteilsberechtigten.

Was kann ich unternehmen, wenn ich befürchte, dass mein Pflichtteil in Gefahr ist?

Soweit Sie davon ausgehen, dass Ihr Pflichtteil gefährdet ist, können Sie einen Arrest beantragen. Ein Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. Der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch ist auf eine Geldzahlung gerichtet.

Kann ich das Testament anfechten, wenn der Erblasser mich als Pflichtteilsberechtigten übergangen hat?

Grundsätzlich ja. Eine Anfechtung ist möglich, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls bereits vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein dem Erblasser bei der Errichtung des Testaments nicht bekannt war und der Erblasser auf dieses Anfechtungsrecht nicht explizit verzichtet hat. Eine Anfechtung ist auch möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst nach der Errichtung des Testaments geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde (z.B. durch spätere Heirat).

Besteht beim Berliner Testament ein Pflichtteilsanspruch?

Als "Berliner Testament" bezeichnet man ein Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder zu Erben des Überlebenden (sogen. Schlusserben).

Da die Kinder der Eheleute damit im ersten Erbfall enterbt sind, steht ihnen in diesem Fall der Pflichtteil zu.

Pflichtteil von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Gelten für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner besondere Regelungen für den Pflichtteil?

Der gesetzliche Erbteil eines Ehepartners, der mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, setzt sich zusammen aus der Erbquote von ¼ neben Abkömmlingen der 1. Ordnung bzw. ½ neben den Erben der 2. Ordnung sowie ein weiteres ¼ als (pauschalierten) Zugewinnausgleich im Todesfall. Mithin erbt der Ehepartner bei gesetzlichem Güterstand und gesetzlicher Erfolge insgesamt ½ neben Erben der 1. Ordnung bzw. ¾ neben Erben der 2. Ordnung.

Soweit der überlebende Ehepartner weder gesetzlicher noch testamentarischer Erbe wird (oder das Erbe ausschlägt) und auch nicht mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann er den konkreten Zugewinn verlangen. Neben dem so erzielten Zugewinnausgleich hat der überlebende Ehepartner den sog. "kleinen" Pflichtteil. Dieser errechnet sich aus dem allgemeinen Ehegattenpflichtteil von ¼.

Soweit der Ehepartner ein Vermächtnis oder Erbteil erhalten hat, kann er nur den "großen" Pflichtteil erhalten. Dies gilt auch bei gesetzlicher Erbfolge.

Fragen rund um die Pflichtteilsergänzung

Was versteht man unter Pflichtteilsergänzung?

Der reine Pflichtteilsanspruch erfasst nur das Vermögen, das zum Zeitpunkt des Todes auf die Erben übergegangen ist.

Im Rahmen der Pflichtteilsergänzung werden auch Schenkungen des Erblassers in den Jahren vor dem Tod erfasst.

Hat der Erblasser also vor seinem Tod einen Vermögenswert verschenkt, wird auch der Wert dieses Geschenks berücksichtigt und der Pflichtteil dadurch ergänzt.

Ist eine Lebensversicherung pflichtteilsrelevant?

Ja. Lebensversicherungen, die der Erblasser zugunsten eines Erben oder eines Dritten abgeschlossen hat, unterliegen dem Pflichtteilsergänzungsanspruch gerade dann, wenn die Versicherungssumme z.B. wegen Einräumung eines Bezugsrechts für einen Dritten nicht in den Nachlass gefallen ist. In der Regel liegt in der Einräumung des Bezugsrechts eine Schenkung.

Maßgeblich für die Pflichtteilsergänzung ist bei Kapitallebensversicherungen der Rückkaufwert zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Muss ich als Pflichtteilsberechtigter Geschenke, die ich selbst vom Erblasser erhalten habe, auf meinen Pflichtteil anrechnen lassen?

Hier ist zu unterscheiden. Eine Anrechnung findet nur statt, wenn der Erblasser bei der Schenkung unter Lebenden angeordnet hat, dass diese auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Wie der Wert der Zuwendung im Einzelnen anzurechnen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und bedarf einer Einzelfallprüfung.

Zuwendungen oder Leistungen des Erblassers an pflichtteilsberechtigte Personen müssen ggf. ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich findet statt, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und mindestens einer davon zu Lebzeiten des Erblassers eine Zuwendung erhalten hat.

Unter solchen Zuwendungen versteht man nicht nur freiwillige Zuwendungen, sondern auch solche, die in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht (z.B. einer Unterhaltspflicht) erfolgen. Die Berechnung des sich aus derartigen Zuwendungen ergebenden Ausgleichpflichtteils ist sehr kompliziert. Entscheidend dafür sind die Ermittlung des bei der gesetzlichen Erbfolge auf die ausgleichungspflichtigen Abkömmlinge entfallenden Nachlassteils, der Wert der Summe sämtlicher ausgleichungspflichtiger Zuwendungen an die Abkömmlinge, die Zahl der mitzuzählenden Abkömmlinge sowie der Wert der von dem betreffenden Abkömmling auszugleichenden Zuwendung.

Fragen zum Verfahren und Sonstiges

Was unterscheidet den Pflichtteil vom gesetzlichen Erbteil (und einem Vermächtnis)?

Der Pflichtteil ist eine wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass und steht nahen Angehörigen zu, wenn diese enterbt sind. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und stellt einen reinen Geldanspruch gegen die Erben dar.

Ein Vermächtnis ist eine erbrechtliche Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes. Der Bedachte hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf diesen Gegenstand gegen die Erben. Anders als ein Erbe geht das Eigentum an dem Vermächtnisgegenstand nicht bereits in der Sekunde des Todes auf den Bedachten über. Das Vermächtnis muss durch die Erben erst noch erfüllt werden.

Wie erfahre ich vom Inhalt des Testaments?

Sie erhalten ein Schreiben vom Nachlassgericht, in dem Ihnen das Testament sowie das Eröffnungsprotokoll zugesandt werden. Damit wissen Sie zum einen, dass der Todesfall eingetreten ist, zum anderen erhalten Sie Kenntnis vom Inhalt des Testaments.

Wie erfährt das Nachlassgericht, wo ich wohne?

Das Nachlassgericht muss die Erben und die Pflichtteilsberechtigten ausfindig machen, um diesen das Eröffnungsprotokoll und das Testament zukommen zu lassen. Um dem nachzukommen, erfragt das Nachlassgericht potenzielle Erben und Pflichtteilsberechtigte samt Anschrift zum einen bei demjenigen, der das Testament bei Gericht abgeliefert hat. Zum anderen vergewissert sich das Nachlassgericht durch Blick ins Geburtenregister des Verstorbenen über Abkömmlinge des Erblassers.

Wer muss den Pflichtteil bezahlen bzw. gegen wen kann ich ihn geltend machen?

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den bzw. die Erben.

Dabei haften mehrere Erben bis zur Teilung des Nachlasses als Gesamtschuldner. Das heißt, dass Sie den Pflichtteilsanspruch auch nur von einzelnen Miterben - aber trotzdem in voller Höhe - fordern können. Diese Miterben müssen dann von den übrigen Miterben Ausgleich verlangen. Ebenso gut können Sie den Pflichtteilsanspruch aber auch gegen alle Miterben gemeinsam geltend machen.

Wer muss die Kosten für Gutachter bezahlen?

Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie Anspruch auf Bewertung der in den Nachlass gefallenen Vermögenswerte. In der Regel geht es dabei um Immobilien, es können aber auch Fahrzeuge, Antiquitäten, Kunst, Schmuck, Hausrat o.ä. betroffen sein.

Der Erbe ist auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten verpflichtet, einen Gutachter zu beauftragen und auch zu bezahlen. Die hierfür anfallenden Kosten darf er allerdings als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigen, so dass sich der Nachlasswert und damit auch der Pflichtteil entsprechend verringern. Im Ergebnis ist also der Pflichtteilsberechtigte an den Gutachterkosten zu dem Anteil beteiligt, der seiner Pflichtteilsquote entspricht.

Wann ist mein Pflichtteil fällig?

Alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Pflichtteil entstehen erst mit dem Erbfall und können frühestens mit dem Versterben des Erblassers geltend gemacht werden.

Zu Lebzeiten des Erblassers bestehen somit keine Ansprüche auf vorzeitige Auszahlung des Pflichtteils.

Wann gerät der Erbe mit der Erfüllung der Ansprüche in Verzug?

Der Erbe ist in Verzug, sobald ihm eine angemessene Frist gesetzt wurde und er diese hat verstreichen lassen, ohne Auskunft zu erteilen, den Wert zu ermitteln oder die Zahlung zu leisten.

Wann verjährt mein Pflichtteils- bzw.  Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Anspruch auf den Pflichtteil gegen den bzw. die Erben verjährt drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem Kenntnis vom Erbfall und dem Testament erlangt wurde, durch das man enterbt wurde. Fristablauf ist somit für den reinen Pflichtteilsanspruch immer der 31.12. eines Jahres.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB gegen den oder die Erben verjährt ebenfalls nach drei Jahren. Beginn der Verjährungsfrist ist hier das Ende des Kalenderjahres, in dem man Kenntnis vom Erbfall und der pflichtteilsergänzungsrelevanten Schenkung erhält. Fristablauf für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist somit ebenfalls immer der 31.12. eines Jahres.

Aber Achtung: Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Herausgabe des Geschenks gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB verjährt ebenfalls nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist fängt hierbei jedoch bereits am Tag des Erbfalls an zu laufen und zwar unabhängig von der Kenntnis des Erbfalls. Fristablauf ist somit immer der Stichtag drei Jahre nach dem Erbfall.

Nach Eintritt der Verjährung kann der Erbe die Auszahlung des Pflichtteils verweigern.

Wie kann ich meinen Pflichtteil bzw. die Pflichtteilsergänzung einfordern?

Soweit der Erbe außergerichtlich bereit ist, den Pflichtteil zu zahlen, reicht eine Aufforderung zur Auskunft über den Umfang und Wert des Nachlasses sowie Zahlung aus, um den Pflichtteil geltend zu machen. Am besten sollte die Aufforderung schriftlich erfolgen. In unserem Bereich für registrierte Nutzer stellen wir dafür ein personalisiertes Schreiben zur Verfügung.

Sollte dies nicht zum Erfolg führen, können sämtliche Ansprüche (Auskunft, Wertermittlung, Zahlung) auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Kann der Erbe die Zahlung des Pflichtteils verhindern?

Gänzlich verhindern kann der Erbe die Auszahlung nicht. Er kann jedoch in bestimmten Fällen verlangen, dass der Pflichtteil gestundet wird. Dazu muss er darlegen, dass die Erfüllung des gesamten Anspruchs durch nur eine einzige Zahlung wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils das Familienheim aufgeben oder ein Wirtschaftsgut veräußern müsste, das ihm und seiner Familie zur wirtschaftlichen Lebensgrundlage dient.

Muss auf den Pflichtteil Erbschaftsteuer gezahlt werden?

Ja.

Auch wenn Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch keine Erbschaft im engeren Sinne darstellen, unterliegen sie dennoch dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Danach müssen Vermögenswerte, die im Zuge eines Erbfalls erlangt werden, grundsätzlich versteuert werden.

Für den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gelten allerdings die auch für Erbschaften geltenden persönlichen und sonstigen Freibeträge.

Was versteht man erbrechtlich unter einem „Stamm“?

Nach gesetzlicher Erbfolge erben Personen aus einer bestimmten Ordnung, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser richtet. Innerhalb einer Ordnung werden die Erben und ihre Erbquoten nach Stämmen ermittelt. Jeder Abkömmling bzw. Erbe dieser Ordnung bildet einen Stamm. Dabei schließt ein zur Erbfolge berufener Abkömmling seine eigenen Abkömmlinge, die durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind, von der gesetzlichen Erbfolge aus. Ist einer der als Erbe berufenen Personen bereits verstorben, treten an dessen Stelle dessen Abkömmlinge.