Der gesetzliche Erbteil ist eine prozentuale Beteiligung am Gesamtnachlass, die von dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, der Familienkonstellation sowie dem Familien- und dem Güterstand abhängt.
Nach dem Gesetz erben zunächst die engsten Verwandten, Kinder und Enkel (1. Ordnung), sonst Eltern und Geschwister (2. Ordnung) und schließlich Großeltern sowie Onkel und Tanten (3. Ordnung). Daneben erbt bei gesetzlicher Erbfolge in der Regel der überlebende Ehegatte.
Solange ein Verwandter einer niedrigeren Ordnung lebt, erben Verwandte höherer Ordnungen nicht. Lebt ein Kind oder ein Elternteil noch, sind dessen Nachkommen von der Erbschaft ausgeschlossen. Ist ein Erbberechtigter bereits vorverstorben, erben dessen Kinder.